Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gartenveranstaltungen


1. Anmeldung, Inhalt und Abschluss des Teilnahmevertrages

1.1 Mit Übermittlung der Anmeldung bietet der Kunde verbindlich den Abschluss eines Vertrages mit NIE GESEHENE GÄRTEN® an. Mit der mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Anmeldung erkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für die eigenen Verpflichtungen einsteht. Für die Annahme dieser besonderen Verpflichtung des Anmeldenden bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen.

1.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme (Teilnahmebestätigung) durch NIE GESEHENE GÄRTEN® zustande.

1.4 Weicht der Inhalt der Teilnahmebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von NIE GESEHENE GÄRTEN® vor, an das NIE GESEHENE GÄRTEN® bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde der Annahme nicht widerspricht bzw. an der Veranstaltung teilnimmt.

1.5 Gegenstand des Vertrages zwischen dem Teilnehmer und NIE GESEHENE GÄRTEN® sind Angebot und Annahme der Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung. Darüber hinaus erbrachte Nebenleistungen von NIE GESEHENE GÄRTEN® wie z.B. der Hol- und Bringedienst und das Verpflegungsangebot sind keine wesentlichen Vertragsbestandteile und begründen keine Ansprüche seitens des Teilnehmers.

2. Bezahlung

2.1 Vor Erhalt der schriftlichen Teilnahmebestätigung ist die Zahlung des vollständigen Veranstaltungspreises fällig. Im Hinblick auf besondere Gegebenheiten können hiervon abweichende Anzahlungsbeträge sowie besondere Zahlungsbedingungen und -fristen festgelegt werden.

3. Leistungen

3.1 Verbindlich für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in unseren Prospekten und Online-Medien sowie die sich darauf beziehenden Angaben in der Teilnahmebestätigung mit Ausnahme der Einschränkungen unter Ziff. 1.5. NIE GESEHENE GÄRTEN® behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in Prospekten und Online-Medien zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung informiert wird. Individuelle Nebenabreden, die den vertraglichen Leistungsumfang verändern, bedürfen der Schriftform.

4. Leistungsänderungen

4.1 Kurzfristige Änderungen von Einzelheiten der Veranstaltung (z. B. von Fahrzeiten, Veranstaltungsverläufen oder Verpflegung) werden gelegentlich auch noch nach Vertragsabschluss notwendig und lassen sich nicht immer vermeiden. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die vom vereinbarten Inhalt des Teilnahmevertrages abweichen und die von NIE GESEHENE GÄRTEN® nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind allerdings nur zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 NIE GESEHENE GÄRTEN® ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern diese nicht nur geringfügig sind. Gegebenenfalls wird NIE GESEHENE GÄRTEN® dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn NIE GESEHENE GÄRTEN® in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot bereitzustellen. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von NIE GESEHENE GÄRTEN® über die Änderung der Leistung geltend zu machen.

5. Rücktritt und Umbuchungen durch den Kunden

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Teilnahme an der Veranstaltung zurücktreten. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich eine schriftliche Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei NIE GESEHENE GÄRTEN®. Sollten dem Kunden bereits Veranstaltungsunterlagen (Teilnahmebestätigung) zugegangen sein, sind diese dem Rücktrittsschreiben beizufügen.

5.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann NIE GESEHENE GÄRTEN® eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind ersparte Aufwendungen und Erlöse aus anderweitiger Verwendung der Veranstaltungsleistungen zu berücksichtigen.

5.3 Anstelle dieser konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann NIE GESEHENE GÄRTEN® folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:

bis zum 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung:
10 % des Teilnahmepreises, mindestens jedoch 10,00 Euro
vom 13. bis zum 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn:
50 % des Veranstaltungspreises
vom 6. bis einem Tag vor Veranstaltungsbeginn:
75 % des Veranstaltungspreises
ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt:
100 % des Veranstaltungspreises

Im Hinblick auf besondere Gegebenheiten können anstelle dieser Staffelung gesonderte Rücktrittsbedingungen gelten. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

5.4 Entstehen durch den Rücktritt eines Teilnehmers Mehrkosten für andere Teilnehmer, sind diese von dem Rücktretenden zu tragen.

5.5 Im Falle eines Rücktritts kann NIE GESEHENE GÄRTEN® vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

5.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Veranstaltung Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins, des Ziels oder des Ortes des Veranstaltungsbeginns vorgenommen (Umbuchung), kann NIE GESEHENE GÄRTEN® ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Teilnehmer erheben.

5.7 Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.8 Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Kunde einen Ersatzteilnehmer stellen, der die Verpflichtung aus dem Veranstaltungsvertrag in vollem Umfang übernimmt. NIE GESEHENE GÄRTEN® kann der Vertragsübernahme widersprechen, wenn der Ersatzteilnehmer besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

6.1 Nimmt der Teilnehmer einzelne Veranstaltungsleistungen aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich NIE GESEHENE GÄRTEN® bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen (z.B. Eintrittsgelder) bemühen und diese an den Teilnehmer weiterreichen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt durch NIE GESEHENE GÄRTEN®

7.1 NIE GESEHENE GÄRTEN® kann vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Veranstaltungsteilnehmer sich grob ungebührlich verhält oder die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung nachhaltig stört.

c) bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, wenn die Pflicht zur Durchführung der Veranstaltung für NIE GESEHENE GÄRTEN® nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Veranstaltung, bedeuten würde (z. B. bei zu geringem Buchungsaufkommen), es sei denn, dass NIE GESEHENE GÄRTEN® die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. NIE GESEHENE GÄRTEN® hat dem Kunden in diesem Falle die zum Rücktritt führenden Umstände nachzuweisen und wird sich bemühen, dem Teilnehmer ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten.

d) bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, wenn die Wetterverhältnisse nach Einschätzung von NIE GESEHENE GÄRTEN® eine vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht zulassen werden.

Erstattungen:

Im Falle der in c) und d) genannten Gründe hat der Teilnehmer Anspruch auf unverzügliche Rückzahlung des eingezahlten Veranstaltungspreises.

Im Falle der in b) genannten Gründe behält NIE GESEHENE GÄRTEN® den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt wird, einschließlich der gegenüber NIE GESEHENE GÄRTEN® von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Im Falle der unter a) genannten Gründe erfolgt keine Erstattung des eingezahlten Veranstaltungspreises.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1 Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder massiv beeinträchtigt, so können sowohl NIE GESEHENE GÄRTEN® als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann NIE GESEHENE GÄRTEN® für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Haftung

9.1 NIE GESEHENE GÄRTEN® haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der laut Teilnahmebestätigung festgelegten Leistungen bezogen auf Vermittlung, Reservierung und Durchführung der Veranstaltung und verpflichtet sich, diese Leistungen mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt zu erbringen. Ferner haftet NIE GESEHENE GÄRTEN® für die Richtigkeit der in Prospekten und Online-Medien beschriebenen Dienstleistungen, für die sorgfältige Auswahl der mit der Durchführung betrauten Unternehmen sowie für ein Verschulden einer direkt von NIE GESEHENE GÄRTEN® mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.2 NIE GESEHENE GÄRTEN® haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Führungen, etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen NIE GESEHENE GÄRTEN® ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9.3 Die vertragliche Haftung von NIE GESEHENE GÄRTEN® für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit NIE GESEHENE GÄRTEN® für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.4 Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl.

9.5 NIE GESEHENE GÄRTEN® haftet nicht für Veränderungen, Ausfälle und Beeinträchtigungen der Veranstaltung durch höhere Gewalt oder andere von NIE GESEHENE GÄRTEN® nicht zu vertretende Umstände wie Krieg oder Streik, Unruhen oder hoheitliche Anordnungen. Die in diesen Fällen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers, sofern er nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

9.6 Für jeden Schaden, der durch den Teilnehmer selbst oder durch die von ihm mitgeführten Sachen oder Tiere verursacht wird, haftet der Teilnehmer selbst und in voller Höhe.


10. Mitwirkungspflicht

10.1 Der Teilnehmer ist dazu verpflichtet, bei eventuellen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten oder zu minimieren.

10.2 Beanstandungen sind unverzüglich der Veranstaltungsleitung mitzuteilen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Mängelanzeige tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Abtretungsverbot

11.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus Anlass des Veranstaltungsvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Auch die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen ist nicht zulässig.

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber NIE GESEHENE GÄRTEN® geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14. Sonstige Hinweise

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Veranstaltungsvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

14.2 Der Teilnehmer kann NIE GESEHENE GÄRTEN® nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von NIE GESEHENE GÄRTEN® gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von NIE GESEHENE GÄRTEN® maßgebend.

Stand: 20. Februar 2007

Veranstalter:

NIE GESEHENE GÄRTEN®
Dipl. Päd. Beate Harembski-Henning
Fliederstraße 2-3, D-16515 Zühlsdorf b. Berlin
Gerichtsstand Oranienburg

 


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